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WiYou . Wirtschaft und Du . Ausgabe 32016

Foto: Ivan Kruk, Imagevector (beide fotolia)

Dein Engagement

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Meiner besten Freundin wollte ich dieses Jahr ei­

ne besondere Freude zu ihrem Geburtstag ma­

chen.

Sie wünschte sich schon lange ein besonde­

res Armband. Da ich ihr diesen Wunsch gern

erfüllen wollte, aber als Studentin nicht gerade

viel Geld besaß, meldete auch ich mich bei

Kleiderkreisel an und stöberte dort nach einem

passenden Armband für sie. Als ich ein passendes

Armband für einen recht fairen Preis fand, schrieb

ich die Verkäuferin sofort an. Auf dieser Plattform

ist die Kaufabwicklung sehr simpel: Den Verkäufer

anschreiben, online den Preis verhandeln, Konto­

daten gegen Adresse austauschen und warten,

bis der Postbote klingelt.

Ich überwies ihr noch am selben Tag das Geld

per OnlineÜberweisung und erkundigte mich

ein paar Tage später bei der Verkäuferin, ob das

Geld angekommen sei.

Sie bestätigte mir den

Erhalt der Zahlung und erklärte mir, dass das

Armband bereits auf dem Weg zu mir sei. Schon

leicht ungeduldig wartete ich nun auf das Päck­

chen. Doch nach weiteren sechs Tagen erhielt ich

immer noch keine Post.

In diesem Falle ist entscheidend, ob der Ver­

käufer als Unternehmer des BGB gilt oder als

Privatperson.

Ist der Verkäufer Privatperson, be­

sagt der gesetzliche Grundsatz, dass der Käufer

das Versandund Verlustrisiko trägt. Der Versen­

dungskauf unter Privatleuten wird durch § 447

BGB geregelt. Dort heißt es:

Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen

des Käufers die verkaufte Sache nach einem

anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht

die Gefahr auf den Käufer über, sobald der

Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem

Frachtführer oder der sonst zur Ausführung

der Versendung bestimmten Person oder

Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere

Anweisung über die Art der Versendung

erteilt und weicht der Verkäufer ohne

dringenden Grund von der Anweisung ab, so

ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus

entstehenden Schaden verantwortlich.

Da es sich um einen Privatverkauf handelte und

wir uns auf unversicherten Versand einigten,

haftet in diesem Falle der Käufer, also ich, für

den Verlust der Ware.

Verschwindet ein Päckchen oder eine Briefsen­

dung, haftet auch die Deutsche Post nicht dafür.

Grund: „Die Sendung kann nicht verfolgt, die Aus­

lieferung nicht nachgewiesen werden“, heißt es

bei der Deutschen Post. Anders sieht es aus,

wenn die Ware per versichertem Versand ver­

schickt wurde. In diesem Fall hat der Absender ei­

nen Schadenersatzanspruch. Allerdings kann der

Käufer verlangen, dass der Privatverkäufer durch

Einlieferungsbeleg, Zeugen oder Ähnliches be­

weist, dass er die Sache wirklich abgeschickt hat.

So schrieb ich der Verkäuferin, dass nach einer

Woche immer noch kein Päckchen angekommen

sei.

Sie war zum Glück sehr freundlich und schick­

te mir die Quittung vom Päckchen als Beweis.

Zudemwies sie mich noch einmal darauf hin, dass

wir uns auf unversicherten Versand geeinigt hat­

ten. Sie war jedoch sehr kulant und wir einigten

uns darauf, dass sie mir die Hälfte des Geldes zu­

rücküberwies.

Puh nochmal Glück im Unglück gehabt!

Nächstes

Mal werde ich auf jeden Fall schlauer sein und nur

noch versicherten Versand wählen. Dieser ist

zwar teurer, dafür ist man auf der sicheren Seite,

wenn doch mal etwas verloren gehen sollte. (jrh)

Es war einmal …

eine Rechtsgeschichte

Du bist doch noch jung, was hast du schon mit rechtlichen Dingen zu tun? Mehr, als du denkst. Das zeigen dir WiYou und das

Jugendsrechtshaus Erfurt ab jetzt regelmäßig mit den Rechtsgeschichten. Wir starten mit der Kategorie

„Einkaufen per Mausklick auf OnlinePlattformen wie Ebay, Kleiderkreisel

.

und Co“ – in diesem Fall

wartete Julia vergeblich auf ein Päckchen.